Allgemeine
Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen
I. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs-und
Lieferungsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit
Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entsprechende Aufträge werden
ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt; andere
Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.
II. Preise,
Vertragsschluss
- Die im Angebot des Auftragnehmers genannten
Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde
gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch sechs Wochen nach
Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Die Preise des Auftragnehmers enthalten
keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie
schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht ein.
- Nachträgliche Änderungen der vertraglichen
Leistung auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als
nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom
Auftraggeber wegen geringfügiger, aber nicht beanstandungsfähiger Abweichung
von der Vorlage verlangt werden.
- Soweit Skizzen, Entwürfe, Probesatz,
Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und
ähnliche Vorarbeiten, welche nicht Gegenstand des Auftrags sind, vom
Auftraggeber veranlasst sind, werden diese gesondert berechnet.
- Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der
Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde.
III. Zahlung
- Die Zahlung hat ohne jeden Abzug zu erfolgen.
Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto,
Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Fälligkeit richtet sich nach den
gesetzlichen Regelungen.
-
Der Auftraggeber kann nur mit einer
unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige
auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des
Auftraggebers.
- Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die
Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des
Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer die Leistung
verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung
bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. § 321 II BGB bleibt unberührt.
Der Auftragnehmer kann die Leistung auch dann verweigern, wenn er aus demselben
rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch gegen den Auftraggeber hat, bis
die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. § 273 III BGB bleibt unberührt.
- Zahlt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach
Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Kosten gem. Ziffer II („Preise,
Vertragsschluss“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei
Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch
nicht ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer außerdem einen
Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale ist auf
einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der
Rechtsverfolgung begründet ist.
IV. Lieferung
- Lieferfristen werden spätestens bei
Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, gelten
insoweit die gesetzlichen Regelungen.
- Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen
berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben
gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
- Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen
des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind und
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware
sichergestellt bleibt.
Die dem Auftraggeber zustehenden
Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftragnehmer zu vertretenden
Pflichtverletzung bleiben unberührt.
-
Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person
übergeben worden ist.
-
Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so
kann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB
zurücktreten, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Abs. 5
bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht
verbunden.
- Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende
Betriebsstörungen von vorübergehender Dauer – sowohl im Betrieb des
Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streiks,
Aussperrungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur
dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag
objektiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die
Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung. Eine
Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
- Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber
angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und
sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur
vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zu.
- Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus
festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber
abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist
der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde,
innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem
Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht
des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der
Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der
Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder
- die Restmenge zu liefern und Zahlung des
ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen,
- die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers
einzulagern oder#
- dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur
Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach §
323 BGB vom Vertrag zurückzutreten.
Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das
Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
V. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers
gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Diese Ware darf vor vollständiger
Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer
gehörende Ware erfolgen.
-
Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der
Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
- Übersteigt der realisierbare Wert der
Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so wird der
Auftragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten nach seiner Wahl
freigeben.
- Bei Verarbeitung oder Umbildung der vom
Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der
Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem
Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der
Verarbeitung oder Umbildung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen
Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.)
der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als
Vorbehaltseigentum.
VI.
Beanstandungen/Gewährleistungen
- Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der
Ware sowie etwaiger zur Korrektur übersandter Vor- und Zwischenerzeugnisse in
jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es
sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für etwaige
sonstige Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
-
Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer
Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte
Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die
Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist der
Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser
Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
- Mängel eines Teils der gelieferten Ware
berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass
der mangelfreie Teil der Lieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen
Herstellungsverfahren können übliche Farbabweichungen vom Original nicht
beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen
Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
- Zulieferungen (insbesondere Datenträger,
übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm
eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des
Auftragnehmers. Dies gilt nicht für die technische Eignung von Zulieferungen
zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags, soweit die mangelnde Eignung einem
sorgfältig handelnden Auftragnehmer erkennbar werden muss. Bei
Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten
technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der
bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die
gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg
erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Haftung
- Der Auftragnehmer haftet
- für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit und
- für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte
sonstige Schäden,
auch wenn die Pflichtverletzung auf
entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen beruht.
- Der Auftragnehmer haftet ferner bereits bei
leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch seine
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten
sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen. Die Haftung des
Auftragnehmers nach Satz 1 ist in den Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Der Auftragnehmer haftet schließlich
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und
übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie
- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
- Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers
ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren mit Ausnahme der
unter Ziffer VII. 1. genannten Schadensersatzansprüche und solcher aus dem
Produkthaftungsgesetz in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware.
Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat
oder soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der
Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie
Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten
Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, Materialien und Daten
werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen
besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den
Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Eine etwaige
Versicherung hat bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu
besorgen.
XI. Periodische
Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit
einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
XII. Rechte Dritter
Der Auftraggeber versichert, dass durch seine
Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte
Dritter, z. B. Urheber-, Kennzeichen-oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt
werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen
Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder
Rechtsverfolgung vollumfänglich frei, es sei denn, der Auftraggeber weist nach,
dass ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt und er allen ihm obliegenden Sorgfalts-
und Prüfungspflichten nachgekommen ist.
XIII. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet
deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.